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Hallo,
§ 6 GewO nennt u. a. "die Ausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe". Ich würde die Tätigkeit des Heilpraktikers als "anderen Heilberuf" ansehen.
Gepostet am 01.06.2017 um 17:59 von:
Benutzer: Thomas Mischner
Der Original-Beitrag :
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