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 Moin    Moin   aus Thüringen,

[quote][i]Original von Kramer-Cloppenburg[/i]

Selbst wenn das Knäblein 6 wäre und die entsprechende Erklärung abgeben würde, müssten Sie m. E. dieses (rechtlich betrachtet) entgegennehmen und bestägigen und ggf. ein Verfahren nach § 35 GewO durchführen, weil das Knäblein halt die entsprechende gewerberechtliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Wollte ich erst auch nicht glauben, aber nach einer längeren gewerberechtlichen Grundsatzdiskussion mit einem Gewerberrechtsjuristen bin ich dann auch zu diesem Ergebnis (rein rechtlich beurteilt!!) gekommen.
Dieses wäre dann bei dem 17-jährigen Knaben genau das gleiche.[/quote]

    - denn der 6jährige Knabe gilt nach § 104 BGB als geschäftsunfähig und die Gewerbeanzeige ist schlicht weg zu versagen - hier gilt nicht nur die GewO sondern das [URL=http://bundesrecht.juris.de/bgb/BJNR001950896.html]BGB[/URL] ist mitzubeachten.

Im Übrigen ist die Frage wer wann und unter welchen Bedingungen ein Gewerbe ausüben darf auch im § 112 BGB geregelt:

[QUOTE][B]Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts[/B]

(1) 1Ermächtigt der gesetzliche Vertreter[B] mit[/B] Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. 2Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf.

(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zurückgenommen werden.[/QUOTE]

Die volle Geschäftsfähigkeit beginnt nun mal mit Vollendung des 18. Lebensjahr. Diese "Stichtagsregelung" läßt m. E. nicht viel Spielraum, einen "fast-18-Jährigen" anders zu behandeln, als einen anderen Minderjährigen = Zustimmung der gesetzlichen Vertreter + des Vormundschaftsgerichts für die Gewerbeaufnahme + -anzeige erforderlich



Gepostet am 09.01.2007 um 06:36 von:
Benutzer: Puz_zle
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=10622#post10622


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