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» Lagerverkauf über einen kurzen Zeitraum «

Hallo zusammen,

das ist ja eine wirklich interessante Thematik.

Zunächst mal zum Problem des 6-Wochen-Verkaufes von nperl:

Beim ersten Durchlesen habe ich "aus dem Bauch heraus" sofort an § 56a GewO gedacht. Der wäre einschlägig, wenn der Gewerbetreibende im Reisegewerbe (also außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben.... (§ 55 GewO) ) durch öffentliche Ankündigung auf ein Wanderlager zum Vertrieb von Waren hinweist (§ 56a Abs. 2 GewO).

Ich habe aus dem Beitrag von nperl herausgelesen, dass der Gewerbetreibende (wohl) bei ihm schon mit einer Betriebsstätte gemeldet ist. (Bitte ggf. noch mal posten, ob ich richtig interpretiere). Aus der Bezeichnung Lagerverkauf entnehme ich, dass es wohl um Waren geht     .

Wichtig wäre noch zu wissen, ob für den Lagerverkauf eine gesonderte öffentliche Ankündigung (Zeitungsinserat, Plakate, Handzettel, Rundfunk- oder Fernsehwerbung) erfolgt.

Sind die vorgenannten Punkte (außerhalb der gewerblichen Niederlassung, Vertrieb von Waren, öffentliche Ankündigung) erfüllt, handelt es sich meiner Auffassung um ein Wanderlager, wenn der Gewerbetreibende die Räume nur kurzzeitig nutzt und bereits jetzt plant, die „Veranstaltung“ noch einmal anderswo zu wiederholen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob dies in der gleichen Stadt passieren soll.

Zur Frist in Bezug auf die Abgrenzung des Reisegewerbes zum stehenden Gewerbe gibt es in Landmann/Rohmer, Komm. zur GewO, § 56a RdNr. 25 und 26 mehr oder weniger erhellende Ausführungen. Hier wird auf die in der Muster-ReisegewVwV unter Nr. 5 angeführte 6-Wochen-Frist als Orientierungsmaßstab abgestellt. Gleichwohl wird unter RdNr. 26 das Festmachen einer diesbezüglichen Entscheidung allein an der Zeitdauer wieder relativiert. Es kommt - wie so oft - auf die Umstände des Einzelfalls an.

[B]Bei der angegebenen 6-Wochen-Frist würde ich in der Regel noch Reisegewerbe annehmen[/B], wenn die weiteren Umstände (siehe oben) hinzukommen.

Freilich kann man auch zum Ergebnis kommen, dass es sich um stehendes Gewerbe handelt, wenn man nur von der Frist-Frage ausgeht. Hier habe ich jedoch schon in Bezug auf die bereits jetzt geplante Durchführung an einem weiteren Ort meine Bedenken.

In [B]jedem Fall würde ich entweder die Anzeige für eine Betriebsstätte nach § 14 GewO[/B] (bei Interpretation als stehendes Gewerbe) [B]oder aber eine Anzeige nach § 56a GewO[/B] (bei Interpretation als Reisegewerbe) [B]fordern[/B]. Einen Verzicht auf jedwede Anzeigepflicht halte ich für rechtlich bedenklich.

Unter dem Gesichtspunkt einer „unbürokratischen“ Handhabung werden sicherlich viele Kollegen den Weg über das stehende Gewerbe einschlagen. Aber auch das wiederholte An- und Abmelden der Betriebsstätten kann ins Geld und in die Zeit gehen.  geschockt  

Aber auch im Falle der Interpretation der Tätigkeit als Reisegewerbe kann man dem Gewerbetreibenden ein wenig "zur Seite springen", da dieser höchstwahrscheinlich nicht über die notwendige Reisegewerbekarte verfügt. Hier könnten § 55a Abs. 1 Nr. 3 GewO oder § 55a Abs. 2 GewO weiterhelfen. Der Ausnahmetatbestand des § 55a Abs. 1 Nr. 3 GewO dürfte jedoch wegen > 10.000 Einwohner bei Ihnen wohl nicht greifen  großes Grinsen   .

Nach § 55a Abs. 2 GewO kann jedoch die zuständige Behörde auf Antrag des Veranstalters eine Ausnahme vom Erfordernis der Reisegewerbekarte zulassen.

Kosten- und Aufwandsseitig dürften sich insofern beide Verfahrensweise die Waage halten.

P.S. Zu dem von portawestfalica angesprochenen 6-Monate-GbR-Problem sollte man vielleicht sogar noch mal einen separaten Thread aufmachen  Aufruf   . Hier steckt viel Diskussionsstoff drin    

Freundliche Grüße

R. Land



Gepostet am 09.01.2007 um 00:06 von:
Benutzer: René Land
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=10621#post10621


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