Forum-Gewerberecht

» Kettenreaktion bei der Gewerbeuntersagung «

hallo
schließe mich im großen und ganzen meinem Vorredner an...

GU nach 35 GewO gegen GmbH und am besten auch gleich gegen GF nach § 35 Absatz 7a GewO, da der GF ja für die schlechte Geschäftsführung verantwortlich ist

und wenn du dann gegen den GF eine erweiterte GU ausgesprochen hast nach § 35 Absatz 7a GewO iVm § 35 GewO kannst du dies dem zuständigen Amtsgericht mitteilen....
dann sollte dies prüfen, ob er für die beiden anderen GmbH noch als GF fungieren kann (siehe § 6 GmbHG)

diese Verfahrensweise passt natürlich nur, wenn nur eine GmbH unzuverlässig ist...
wenn du alle drei GmbH überprüft hast und alle drei unzuverlässig sind, gibt es drei Untersagungen gegen die GmbHs und einen gegen den GF (vorausgesetzt es ist in allen dreien die gleiche Person und er alleiniger GF)

ach und zur Gebühr:
wir nehmen für die GmbH-Untersagung das doppelte wie für die GF-Untersagung, weil wir die Begründung ja in die Verfügung "rüber holen können"
der Bescheid an die GmbH wird ein paar Tage vorher verschickt und von daher verweisen wir in dem Bescheid an den GF auch darauf...

schönen Feierabend!



Gepostet am 22.05.2017 um 17:05 von:
Benutzer: Stadtverwaltung Frankenthal
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=106141#post106141


Beitrags-Print by Breuer76