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» Erlaubnis trotz unterschreitung des Mindestabstandes ! «

Bei der unterschiedlichen Auslegung der verschiedenen Landesglückspielgesetze wird mal wieder einiges durcheinander geworfen.

In BW ist der Abstand zu Schulen und Kindergärten für Altspielhallen vollkommen ohne Bedeutung.

Dass allerdings ein Ordnungsamtsleiter -hier Herr Andreas Seiberling aus Marbach- mit der Aussage zitiert wird, für zwei Casinos innerhalb der 500-Meter-Zone eine Genehmigung zu erteilen weil "die Betreiber schon länger am Ruder seien" ist schon dreist.

Vielleicht sollte dieser Beamte sich einmal das LGlüG BW zu Gemüte führen. Seine Interpretation ist in diesem Gesetz für eine Genehmigung nicht vorgesehen.

es grüßt sunrise



Gepostet am 17.05.2017 um 22:37 von:
Benutzer: sunrise
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