Forum-Gewerberecht

» Legale Optionen für den Gerüstbau «

Hallo,

auch ein Reisegewerbetreibender darf natürlich seine Kunden an sich binden.
Folgeaufträge, die vom Kunden ausgehen, widersprechen nicht sofort den Bestimmungen des Reisegewerbes.
Hier ist das Kind bereits bei der Ausstellung der Reisegewerbekarte in den Brunnen gefallen, da das Gerüstbauen nicht gerade eine übliche Tätigkeit im Reisegewerbe ist. Ich stelle mir gerade vor, wie jemand an meiner Haustür klingelt und fragt ob er mal ein Gerüst an mein Haus stellen darf...

Grundlage des Reisegewerbes ist das Anbieten von Leistungen ohne vorherige Bestellung und die sofortige Leistungsbereitschaft. Hier sehe ich beim Gerüstbauer die Voraussetzungen nicht erfüllt und hätte auch keine RGK ausgestellt.

Bezüglich der Ausübung des Gerüstbaus als Fliesenleger, gibt es meines Wissens einen kleinen Haken, nämlich den § 3 im Übergangsgesetz.

Hier wird explizit festgelegt, dass Betriebe des zulassungsfreien Handwerks, wie z.B. der Fliesenleger, Arbeiten des zulassungspflichtigen Handwerks nur im Rahmen ihres technisch und fachlich zusammenhängenden Leistungsangebots ausüben dürfen.

D.h. in der Praxis, der Fliesenleger darf ein Gerüst bauen, wenn es zum Fliesenlegen an einer höheren Wand erforderlich ist. Er darf aber nicht als selbständiger Gerüstbauer auftreten.

Ein Fliesenleger darf auch Verputzarbeiten durchführen wenn es als vorbereitende Arbeit für seine Fliesen erforderlich ist.

Der Dachdecker oder Maurer als zulassungspflichtiger Handwerker darf jedoch auch als selbständiger Gerüstbauer auftreten, weil dies zu seiner fachlichen Ausbildung gehört.

So wurde es uns auch von unserer HWK (Saarland) bestätigt.



Gepostet am 17.05.2017 um 14:57 von:
Benutzer: Maliklaus
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=106020#post106020


Beitrags-Print by Breuer76