Forum-Gewerberecht

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Hallo liebe Freunde aus der Exekutive,

ich habe hier einen Herrn, der hat vor Jahren Gerüstbauer in seine Reisegewerbekarte eintragen lassen. Klingt nicht schön, klingt nicht sauber. Zur Ehrenrettung des Mannes muss ich aber sagen, dass sonst nichts Negatives über ihn bekannt ist und er auch sehr korrekte Arbeit abliefert.

Trotzdem, auch auf Druck eines Konkurrenten, gab es vor wenigen Jahren ein Bußgeld, weil man sich ja denken kann, dass die Kundensuche nicht im Sinne des Reisegewerbes praktiziert wurde.

Danach meldete sich der Mann zur Meisterprüfung an. Man muss sagen, die Handwerkskammer baut da immer Goldene Brücken.
Solange erlaubte die HWK auch die Eintragung als stehendes Gewerbe.

Leider wurde die erste Prüfung nicht geschafft (Die Buchführung halt, das technische war aber topp).

Also meldete er sein stehendes Gewerbe im November 2016 wieder ab.

Nun beschwert sich der Konkurrent aber wieder, es würden Gerüste gestellt und telefonische Ermittlungen von uns ergaben auch, dass die Kunden nicht an der Haustür aufgesucht wurden.
Jetzt kommt aber das große Aber, das mir die Handwerkskammer mitgeteilt hat.
Da der Mann, schon seit 2006 als Fliesen-, Platten- und Mosaikleger eingetragen ist, darf er, auf Grund des [I]Übergangsgesetzes aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften[/I] eben doch Gerüste bauen und das dann schon seit 2006.

Was soll ich tun? Mich entschuldigen und das Gerüstbauergewerbe wieder rückwirkend zum November 2016 eintragen? Also ich tendiere stark dazu. Wie sieht es das Forum?



Gepostet am 17.05.2017 um 09:55 von:
Benutzer: Jannes
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=106012#post106012


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