Forum-Gewerberecht

» Pflicht zur Löschung einer Tätigkeit im Register «

Punkt 1:
Eine Abmeldung kann verlangt werden, ja – dem muss jedoch nicht zwingend Folge geleistet werden. Sollte die Aufsicht der Meinung sein, dass es erforderlich ist, müssen im nächsten Schritt geeignete Maßnahmen zur Verhinderung der Ausübung des angezeigten Gewerbes, ggf. Untersagung, etc. eingeleitet werden [Tz. 5.4 (2), S. 2 GewAnzVwV]

Punkt 2:
§ 34i GewO reguliert allein die Vermittlung von Darlehen gemäß §§ 491 (3), 506 BGB, also Hypothekendarlehen, etc. an Verbraucher. Immobiliardarlehen an NICHT-Verbraucher hingegen sind weiterhin gemäß § 34c (1) S. 1 Nr. 2 GewO reguliert, ebenso alle sonstigen Darlehen außer derer, die unter § 34f (1) S. 1 Nr. 3 GewO fallen. Damit dürfen Immobiliardarlehen an Angehörige freier Berufe, an natürliche Personen in ihrer Eigenschaft als NICHT-Verbraucher und an juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit also weiterhin nach § 34c GewO vermittelt werden. Obacht also beim ‚Wording‘ einer zwangsweisen Ummeldung/Abmeldung!

Punkt 3:
Als erstes stellt sich mir die Frage, warum hat der Vermittler eine § 34d (1) Erlaubnis entzogen bekommen?! Wenn es dafür schwerwiegende Gründe gibt, kann er normalerweise auch bei keinem VU unterkommen, denn auch diese müssen eine Mindestmaß-Zuverlässigkeitsprüfung durchführen. Ein gebundener Vermittler nach § 34d (4) GewO [zukünftig § 34d (7) GewO] sollte in der Lage sein, eine Haftungsübernahmebestätigung des VU vorzulegen, in dessen Auftrag er tätig werden möchte. Kann er dies nicht, so ist eine Verhinderung/Untersagung einzuleiten, ggf. unter Einbeziehung der dafür zuständigen Stellen (je nach Bundesland). Die Vermittlung von Bausparkassenverträgen ist erlaubnisfrei und nirgendwo zu registrieren. In Fällen, in denen ein Vermittler nach § 34d (4) GewO seinen Prinzipal wechselt, kann durchaus eine geringe Zeitspanne vergehen, bevor eine neuerliche Eintragung/Meldung als gebundener Vermittler erfolgt. Meldet das VU den betreffenden Vermittler nicht in das VV-Register, kann das entweder technisch-organisatorische Gründe haben oder darauf zurückzuführen sein, dass das VU einen Vertragsschluss mit dem Vermittler nicht tätigen wollte; möglicherweise z. B. aus den Gründen heraus, warum die IHK ihm die Erlaubnis nach § 34d (1) GewO entzogen hat. Ansonsten (nach allem, was nicht zeitnah ist) ist die Ausübung der Tätigkeit zu verhindern (Schließungsverfügung, Verwaltungszwang) – zum Schutze der legitimierten gebundenen Vermittler. Die zwangsweise Abmeldung des Gewerbes eines nicht legitimierten Vermittlers ist dann der finale Schritt.



Gepostet am 09.05.2017 um 18:37 von:
Benutzer: Mainhattan
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=105939#post105939


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