Forum-Gewerberecht

» Pflicht zur Löschung einer Tätigkeit im Register «

Hallo liebe Freunde aus der Exekutive,

natürlich weiß ich, dass im Gesetz die drei Gründe für eine Gewerbe[B]um[/B] und -[B]ab[/B]meldung klipp und klar geregelt sind (Erweiterung der Tätigkeit, Änderung der Betriebsstätte und Beendigung).
Die benachbarten Kollegen aus Homburg und wir hier sind aber auch der Überzeugung, dass in bestimmten Fällen auch eine Abmeldung bestimmter Einzelaspekte, aus dem anfänglichen Potpourri bei der Anmeldung, verlangt werden kann, nämlich dann, wenn die Tätigkeit einer Erlaubnis bedarf.

Deswegen habe ich, bei allen Darlehensvermittlern die auf den § 34 i verzichtet haben eine Ummeldung vorgenommen, die den Darlehensvermittler löscht und stattdessen das noch rudimentär vorhandene Recht auf Vermittlung von Allgemeinverbraucherdarlehen als neue Tätigkeit eingetragen.
Aber darüber will ich nicht streiten, da stehe ich und kann nicht anders, wie der Mann, der dieses Jahr am 31.10. gefeiert wird mal meinte.

Jetzt habe ich aber einen anderen Fall:
Ein Versicherungsvermittler nach § 34 d Absatz I (ungebunden) hat dieses Recht von der IHK entzogen bekommen. Er hat die Tätigkeit dann abgemeldet. Nach fünf Monaten dann hat er bei einem unbedarften Kollegen, sich dann als gebundener Vermittler angemeldet.
Ein Blick ins Vermittlerregister der IHK zeigte aber, dass er da aktuell nicht drin steht. Die IHK meint, dass sich dann kein großer Versicherer für ihn verwendet hat und er daher diese Tätigkeit derzeit nicht ausübt und auch nicht ausüben darf.
Soll ich ihn nun auffordern dies abzumelden? Zur Verdeutlichung sei gesagt, dass er noch die Vermittlung von Bausparverträgen hat und die kann er ja dann gerne im Register drin lassen.

Wie ist die Meinung des Forums dazu?



Gepostet am 28.04.2017 um 13:48 von:
Benutzer: Jannes
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=105823#post105823


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