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» Voraussetzung für Handwerksuntersagungsverfahren «

Wir haben hier einen Friseur, der schon länger - immer mit Hilfe von Strohleuten - aktiv war. Deswegen war der Nachweis seiner Herrschaft über den Betrieb immer etwas difizil. Er ist kein Meister und keiner, der von Verstand ist, würde für diesen Herren als Meister arbeiten.

Der Fall ist nicht mehr weit entfernt von der Anwendung des § 16 Abs. 3 HWO.

Handelt es sich - wie hier - um einen Betrieb der vollständig handwerksrechtlich illegal ist, kommt die Untersagung eher in Betracht, weil ich einen entsprechenden Bescheid durch versiegelung der Betriebsstätte auch vollstrecken kann.

Bei Mischbetrieben ist das deutlich schwieriger.

Generell gilt aber schon, dass man erst einmal das weniger schwer wiegende Instrument des Bußgeldbescheides einsetzt.

Der beflissene unbekannte Kollege hat auch noch ein anderes Problem. Den Schilderungen zu Folge hat er ja kaum geprüft, ob z.B. ein unerheblicher handwerklicher Nebenbetrieb oder etwas vergleichbares vorliegt. Hat er denn geprüft, ob der Gewerbetreibende oder ein Mitarbeiter die Voraussetzung einer Handwerksrolleneintragung z.B. über die Alt-Gesellen-Regelung bewirken kann? Die Untersagung nach § 16 Abs. 3 HWO ist definitiv die ultima ratio, weil ein erheblicher Eingriff in Art 12 GG.

Beste Grüße
   
CS



Gepostet am 13.04.2017 um 14:27 von:
Benutzer: Civil Servant
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