Forum-Gewerberecht

» Erzwingungshaft «

§ 96 III S. 3: "Wegen desselben Betrages darf die Erzwingungshaft nicht wiederholt werden."

Nochmal E-Haft geht nicht; alle anderen Vollstreckungsmöglichkeiten können aber ausgeschöpft werden (Lohnpfändung, Kontopfändung, Taschenpfändung, Kassenpfändung etc.).



Gepostet am 11.04.2017 um 16:54 von:
Benutzer: Ingo Hupens
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=105639#post105639


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