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» Handel mit Unterhaltungselektronik vs Elektronik «
Hallo Jorzech,
mich wundert, dass du bei der Angabe kein Führungszeugnis und Auszug aus dem GZR einreichen musstest. Schließlich kann "Elektronik" AUCH "Unterhaltungselektronik" beinhalten. Zudem steht im § 38
-insbesondere-, das heißt, auch bei Nicht-Unterhaltungs- sondern "normaler" Elektronik, kann die Vorlage des FZ und GZ verlangt werden. Bei mir hättest du bei dieser Anmeldung beides vorlegen müssen
Zudem hätte ich "Online-Handel" so nicht eingetragen, da zu allgemein, aber das nur am Rande.
Eine andere Frage wäre, ob du den Meistertitel im Elektrotechniker-Handwerk hast, Eingriffe/Reparaturen am Smartphone sind zu einem großen Teil diesem meisterpflichtigen Handwerk zuzuordnen. Genaueres hierzu kannst du bei der zuständigen Handwerkskammer erfragen.
Ich würde also sagen, dass du die Anmeldung nicht falsch vorgenommen hast und bei dieser Angabe die Einreichung der Unterlagen von dir hätte gefordert werden sollen. ist allerdings auch nur meine persönliche Meinung und wenn du sichergehen willst, macht immer ein Anruf beim für dich zuständigen Gewerbeamt Sinn
Viele Grüße
Gepostet am 03.04.2017 um 14:52 von:
Benutzer: BernshausenL
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