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» BR-Drs. 182/17 vom 31. 03. 2017 Geldwäschegesetz - Geldspiel wieder drin... «

 Moin  

Wie man der BR-Drs. 182/17 (Beschluss) entnehmen konnte, wünscht der Bundesrat nicht die Streichung der Betreiber von Spielhallen und Geldspielgeräten aus dem Kreis der Verpflichteten lt. Geldwäschegesetz

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9. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a GwG)
In Artikel 1 ist § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a zu streichen.

Begründung:
§ 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a GwG-E nimmt Betreiber von Spielhallen und Geldspielgeräten vom Kreis der nach dem Geldwäscherecht Verpflichteten aus.
Eine Bereichsausnahme für die Aufsteller von Geldspielgeräten kommt jedoch nicht in Betracht, da bei diesem Glücksspielsegment grundsätzlich von einem erhöhten Geldwäscherisiko ausgegangen werden muss:
Der Spielbetrieb darf nur mit auf Euro lautenden Münzen und Banknoten und nur unmittelbar am Spielgerät erfolgen (§ 13 Nummer 8 SpielV), weswegen ein anonymes Spiel ermöglicht wird. Die Vorlage eines Ausweises ist bislang nur zum Ausschluss Minderjähriger erforderlich. Trotz gesetzlicher Vorgaben zur Mindestspieldauer sowie zum maximalen Einsatz beziehungsweise Verlust liegt die Auszahlungsquote an gewerblichen Automaten bei etwa 85 Prozent und damit im für Geldwäsche attraktiven Bereich. Weil es sich dabei um technisch programmierbare Geräte handelt, ist eine Umgehung der gesetzlichen Vorgaben durch Manipulation nicht ausgeschlossen. Im Bereich der Geldspielautomaten besteht das Geldwäscherisiko vornehmlich durch den Anbieter, der nicht nur die Spielhalle mit durch kriminelle Tätigkeiten erworbenen Geldern finanzieren, sondern diese nach deren Erwerb als Schein-oder Fassadenfirma langfristig mit illegalen Geldern speisen kann. Ausschlaggebend hierfür sind die Möglichkeiten der Manipulation von Automaten und Auslesegeräten. Einnahmen können höher ausgewiesen werden als tatsächlich generiert, genauso wie auch die komplette Geschäftstätigkeit vollständig simuliert werden kann. Wegen des in § 10 Absatz 5 GwG-E festgelegten Schwellenwertes besteht auch keine Gefahr einer unverhältnismäßigen Belastung kleiner Betriebe.
Ungeachtet dessen machen Geldspielgeräte mit 51 Prozent den mit Abstand größten Anteil am regulierten Glücksspielmarkt aus, sodass mit der Herausnahme dieses Bereichs aus dem Kreis der Verpflichteten der Hauptteil des deutschen Glücksspielmarktes nicht erfasst und damit das Ziel der Richtlinie, Anbieter von Glücksspieldiensten flächendeckend zu erfassen, konterkariert würde.
Der bisher vorgebrachte Grund, dass bei Geldspielgeräten vornehmlich der Inhaber der Spielhalle Geldwäsche betreibe und er deshalb im System des GwG nicht der Verpflichtete sein könne, trägt nicht. Allein die Tatsache, dass der Inhaber bei Einsätzen und Gewinnen ab 2 000 Euro den Spieler identifizieren muss, kann dem Betrieb einer Spielhalle als Scheinbetrieb dämpfend entgegenwirken und Geldwäsche in diesem Bereich erschweren beziehungsweise verhindern. Im Übrigen belastet diese Maßnahme den Betreiber von Spielhallen nur marginal, da bei einem ordnungsgemäßen
Betrieb hauptsächlich mit kleinen Beträgen gespielt wird. Wird für den Betrieb von Geldspielgeräten eine generelle Bereichsausnahme gemacht, können im größten Glücksspielsegment der Bundesrepublik Deutschland keinerlei Anhaltspunkte für Geldströme gesammelt werden.
Schließlich kommt auch die Expert Group on Gambling Services (Expertengruppe Glücksspiel der Kommission) zu dem Ergebnis, dass beim gewerblichen Automatenspiel ein nicht unerhebliches Geldwäscherisiko besteht. Vor dem Hintergrund, dass Bereichsausnahmen gegenüber der Kommission mitzuteilen und zu begründen sind, erscheint es nicht unproblematisch, den größten Glücksspielsektor des Landes, der zugleich ein unbestritten hohes Geldwäscherisiko aufweist, auszunehmen. Gegebenenfalls könnten hier andere Sorgfaltspflichten normiert werden, um den Bedenken Rechnung zu tragen.
Zitat off


[URL=http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2017/0101-0200/182-17(B
).pdf?__blob=publicationFile&v=1]Fundstelle [/URL]


Grüße



Gepostet am 31.03.2017 um 16:25 von:
Benutzer: gmg
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