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[quote][i]Original von MarcoEuler[/i]
Es sollte sich dabei doch um Spiele nach §5a SpielV handeln?

Liege ich da falsch?[/quote]

Hallo Marco,

die Spielverordnung erfasst generell nur Spiele mit Gewinnmöglichkeit. Das ergibt sich aus der Ermächtigungsgrundlage der SpielV in § 33f GewO. Da man in deinem Fall aber nichts gewinnen kann, findet die SpielV auch keine Anwendung. Also auch nicht § 5a SpielV.

Ansonsten wüsste ich aber auch nicht was gegen die Aufstellung der Geräte sprechen sollte.

Grüße

kbf



Gepostet am 27.03.2017 um 14:29 von:
Benutzer: kbf
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=105414#post105414


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