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» 2017-02-01 ADP GSG Veröffentlichung BAZ TR. 5.0 "light" «

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[b]gmg:[/b]
Kommen wir auf den Kern dieses Beitrags zurück:
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Sehr gut!

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[b]gmg:[/b]
Es gibt zwei Unterschiede zu den TR 5.0 "heavy" GSG (zugelassen nach dem 10. 02. 2016):
1) keine Spielerkarte
2) keine "gute" Datenaufzeichnung (gut = nach den Vorgaben der Abgabenordnung).

Die Vorgaben der Abgabenordnung sind dem VDAI - und damit allen Herstellern - durch das BMF noch einmal mit Schreiben vom 08. 11. 2016 umfassend erläutert worden.
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Richtig ist: Im Schreiben, das leider hier nie hochgeladen wurde (warum wohl?!) und mir daher leider erst spät zur Kenntnis gelangte, wird begrifflich sehr präzise auf § 13 Nr. 9 und [i]nicht[/i] auf § 13 Nr. 9a referiert.

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[b]gmg:[/b]
Diese insgesamt 23 Stück GSG-Bauarten (Bauarten 4001 -4023) wurden alle vor dem 10. 02. 2016 zugelassen.
Sie wurden alle geprüft und zugelassen nach den Vorgaben der TR 5.0 der PTB.
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Richtig, die Bauarten wurden geprüft. Die Baurtzulassungen sind damit gültig und bleiben es, sofern nicht Tatsachen (nicht Bewertungen!) nachträglich bekannt werden, die eine Versagung der Bauartzulassungen gerechtfertigt hätten, wären sie zum Zeitpunkt der Zulassung bekannt gewesen. Dies ist aber offenkundig nicht der Fall. Die Krönung ist: Noch nicht einmal in diesem schlauen Forum wurde die PTB darauf hingewiesen, dass sie nicht in der Lage ist, ihre eigene TR zu verstehen ...

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[b]gmg:[/b]
In diesen TR wird jedoch ausgeführt unter Tz 1.9:

1.9 Rückwirkungsfreiheit
Spezieller Bezug: § 13 Nr. 10 SpielV (ab 10. Februar 2016 Nr. 11) und § 12
Abs. 3 SpielV (Abs. 4 ab 10. Mai 2015)
Geräte, ....die nicht zur Bauart gehören, dürfen keine unerlaubten Einwirkungen auf ....aufgezeichnete Daten.....ausüben.
Schnittstellen des Spielgerätes, insbesondere Datenübertragungsschnittstellen,....... sind so zu sichern, dass unerlaubte Rückwirkungen auf das Geldspielgerät unter Verwendung der Schnittstellen .......ausgeschlossen sind.
[...]
Lebenssachverhalt aus der Welt der Geldspielgeräteaufstellung:
Ich lese mit einem GSG-Auslesegerät die Daten des GSG aus.
Diese Daten des GSG werden nach der Auslesung im GSG gelöscht.
Man wirkt somit durch die Auslesung auf die aufgezeichneten Daten des GSG über die Datenübertragungsschnittstelle unerlaubt (vgl. Vorschriften der Abgabenordnung) ein.

Nach hiesiger Einschätzung handelt es sich um einen Verstoß gegen die Rückwirkungsfreiheit der TR.
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Hier wird leider einiges durcheinandergeworfen:

Erstens werden die Daten nicht gelöscht, sondern von einem Medium auf das andere übertragen -- wie beim "Verschieben" (Kopieren und Löschung der Quelle) von einer Festplatte auf die andere. Daher erfolgt, anders als oben behauptet, die Löschung auch nicht direkt, damit bei Kommunikationsstörungen eine neue Auslesung möglich ist. Das ist ein technisch übliches Kopierverfahren.

Zweitens liegt die Charakterisierung und Abgrenzung einer "unerlaubten" Rückwirkungsfreiheit bei der PTB, die seit 2006 (TR 5.0 war nicht die erste TR) dafür die Festlegungen trifft. Die PTB formuliert die TR, die publiziert und bei der EU notifziert wird, wendet sie nach dem solchermaßen hergestellten Benehmen an und legt sie gegebenenfalls schließlich aus (gem. Ermächtigung in § 12 Abs. 4 SpielV). Dabei wird die angeblich "unerlaubte Rückwirkung" seit 2006 (und länger) unverändert angewendet - in ihrer Funktion transparent für alle Beteiligten.

Resümee: Netter Versuch, aber leider etwas abseits der gängigen Methodik der Rechtsanwendung.



Gepostet am 09.03.2017 um 21:45 von:
Benutzer: PeterSt
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=105076#post105076


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