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» 2017-02-01 ADP GSG Veröffentlichung BAZ TR. 5.0 "light" «

Kommen wir auf den Kern dieses Beitrags zurück:

GSG--> zugelassen nach der TR 5.0, jedoch vor dem 10. 02. 2016

Ich habe sie seinerzeit als "Light" GSG bezeichnet.

Es gibt zwei Unterschiede zu den TR 5.0 "heavy" GSG (zugelassen nach dem 10. 02. 2016):
1) keine Spielerkarte
2) keine "gute" Datenaufzeichnung (gut = nach den Vorgaben der Abgabenordnung).

Die Vorgaben der Abgabenordnung sind dem VDAI - und damit allen Herstellern - durch das BMF noch einmal mit Schreiben vom 08. 11. 2016 umfassend erläutert worden.

Diese insgesamt 23 Stück GSG-Bauarten (Bauarten 4001 -4023) wurden alle vor dem 10. 02. 2016 zugelassen.
Sie wurden alle geprüft und zugelassen nach den Vorgaben der TR 5.0 der PTB.

In diesen TR wird jedoch ausgeführt unter Tz 1.9:

1.9 Rückwirkungsfreiheit
Spezieller Bezug: § 13 Nr. 10 SpielV (ab 10. Februar 2016 Nr. 11) und § 12
Abs. 3 SpielV (Abs. 4 ab 10. Mai 2015)
Geräte, ....die nicht zur Bauart gehören, dürfen keine unerlaubten Einwirkungen auf ....aufgezeichnete Daten.....ausüben.
Schnittstellen des Spielgerätes, insbesondere Datenübertragungsschnittstellen,....... sind so zu sichern, dass unerlaubte Rückwirkungen auf das Geldspielgerät unter Verwendung der Schnittstellen .......ausgeschlossen sind.

(Textverkürzungen erfolgten durch den Verfasser).

So weit die TR.

Lebenssachverhalt aus der Welt der Geldspielgeräteaufstellung:
Ich lese mit einem GSG-Auslesegerät die Daten des GSG aus.
Diese Daten des GSG werden nach der Auslesung im GSG gelöscht.
Man wirkt somit durch die Auslesung auf die aufgezeichneten Daten des GSG über die Datenübertragungsschnittstelle unerlaubt (vgl. Vorschriften der Abgabenordnung) ein.

Nach hiesiger Einschätzung handelt es sich um einen Verstoß gegen die Rückwirkungsfreiheit der TR.

Fazit:
???
keinen    

Grüße



Gepostet am 09.03.2017 um 17:19 von:
Benutzer: gmg
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=105074#post105074


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