Forum-Gewerberecht
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Hessen hat die Ausnahmetatbestände für eine Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes
nach § 6 HGastG mit der Neufassung des Gesetzes zum 24.12.2016 gestrichen.
RGK und Gaststättengewerbe stehend zählen n icht mehr: Alle, die einen vG betreiben wollen, müssen dies fristgemäß nunmehr anzeigen.
Damit wissen die Vollzugsbehörden nun, wer wo steht und seine Prdoukte offeriert.
VG J. Simon
Gepostet am 27.02.2017 um 11:15 von:
Benutzer: J. Simon
Der Original-Beitrag :
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