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@ Thomas Mischner

Na das ist ja eine "interessante" Interpretation durch den Gesetzgeber selbst...!

Im BbgGastG steht explizit drin, dass neben den RGK-Inhabern auch die "normalen" gewerblichen Gaststättenbetreiber davon ausgenommen sind. Da gibt`s dann auch für den Außenstehenden keine Verständnisprobleme.

Einen möglichst stressfreien Restarbeitstag noch und freundliche Grüße, der



Gepostet am 23.02.2017 um 13:51 von:
Benutzer: Franzose
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