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» Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes «

hallo,
ich bin momentan total verwirrt.... ich diskutiere gerade mit einem § 34i Kandidaten, ob er für die Vermittlung von Nachrangdarlehen eine Erlaubnis nach § 34 f GewO braucht oder nicht...
er ist natürlich der Meinung nein, ich bin der Meinung ja... alle meine Versuche, ihm dies zu erläutern (Kleinanlegerschutzgesetz, Vermögensanlagengesetz, § 157 GewO) schlugen bislang fehl... jetzt hat ihm seine Bank folgendes geschickt

"Das Nachrangdarlehen welches Sie meinen ist auf den Hauskauf/-finanzierung bezogen. Hierbei wird der Begriff „Nachrangdarlehen“ leider nicht richtig verwendet, was zu Verwirrungen führen kann.
Zwar rückt bei Ihrem Beispiel im Grundbuch die KfW in der Rangfolge auf zweite Stelle, jedoch steht das Verbraucherimmobiliardarlehen im Vordergrund. Für diesen Fall benötigen Sie „leidglich“ den §34i.

Die richtige Verwendung des Begriffs Nachrangdarlehen ist auf Anleger bezogen, welche als Investoren ein Darlehen gewähren wollen. Hierbei rückt nicht das Darlehen, sondern die Vermögensanlage in den Vordergrund. Im Falle einer Insolvenz des Darlehensnehmers entsteht ein Rangrücktritt. Für diesen Fall würden Sie den §34f benötigen."

und nun????

 Kopfkratz    Kopfkratz  

wäre für jede Hilfe sehr dankbar... bei uns im Hause kann mir leider keiner helfen



Gepostet am 08.02.2017 um 12:01 von:
Benutzer: Stadtverwaltung Frankenthal
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