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Bei Alkoholausschank tritt nach dem Bundesgaststättengesetz auch die Verpflichtung hinzu, Gästetoiletten vorzuhalten, das würde ich berücksichtigen! Diese gehören dann in die Konzession.

Etwas anderes könnte sich nur ergeben, wenn der Wein zum Verkauf über die Straße ohne Verzehr an Ort und Stelle erfolgen würde. Aber das kann ich mir gerade bei einem Weinverkäufer gerade nicht vorstellen.

VG J. Simon



Gepostet am 19.01.2017 um 11:32 von:
Benutzer: J. Simon
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