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 Moin    Moin   von der D...

endgeldliche Abgabe zum Verzehr an Ort und Stelle ist immer Gaststättenanzeige /-Erlaubnis. Wenn nur eine Anzeige erforderlich ist, ist gaststättenrechtlich sowieso egal, welche Fläche er in Anspruch nimmt. Das ist dann nur noch baurechtlich zu klären. Bei Freisitzbewirtschaftung dann eventuell auf Sondernutzung achten und auf Lärmbelästigung in lauen Sommernächten nach 22.00 Uhr.



Gepostet am 18.01.2017 um 09:20 von:
Benutzer: BE-DE
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