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Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus § 208 AO.

§ 208
Steuerfahndung (Zollfahndung)
(1) Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist
1. die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,
2. die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten Fällen,
3. die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle. ....

Da steht nichts von einem Mindestbetrag.

Grüße



Gepostet am 07.01.2017 um 09:46 von:
Benutzer: gmg
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=104266#post104266


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