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» Sachkunde für den § 34 i : Variantenvielfalt «
Sowohl bei Neuanträgen als auch bei den "Alt-Hasen" halte ich eine Befristung für fraglich.
Im Gesetz steht ohne Sachkunde keine Erlaubnis.
Wenn der Antragssteller schon im Besitz der Erlaubnis nach § 34 c GewO ist, hat er doch die "Befristung" schon (§160 Abs.1 GewO).
Gepostet am 29.12.2016 um 08:55 von:
Benutzer: C.Stapler
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