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@ C.Stapler: den Kaufmann hatte ich auf dem Schirm, mein Kandidat hat jedoch möglicherweise nur den geprüften Versicherungsfachmann (zumindest diese Urkunde hat er mir vorgelegt). Ich prüfe noch, ob er ggf. Versicherungskaufmann ist, dann hat sich meine Frage schnell erledigt.

@ Stadtverwaltung Frankenthal: Meines Erachtens greift hier § 160 Abs. 2 GewO in Verbindung mit § 20 ImmVermV. Erlaubnis nach § 34 c GewO liegt vor, daher keine weitere Zuverlässigkeitsprüfung. Qualifikation ist ebenfalls gegeben, da der geprüfte Bauspar- und Finanzierungskaufmann der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleichgestellt ist.

Gruß



Gepostet am 29.12.2016 um 07:23 von:
Benutzer: sme40
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