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Hallo aus Bad Fallingbostel,

da eine OHG ebensowenig wie ein GbR eine eigene Rechtspersönlichkeit hat, ist jeder Gesellschafter als Einzelgewerbetreibender zu betrachten.

An- (und ab) gemeldet wird also nicht die OHG, sondern jeder Gesellschafter, wobei verwaltungsintern der Hinweis angebracht werden sollt "OHG mit x und y).

Jeder, der an dem Ort der gemeldeten Betriebsstätte nicht mehr tätig ist, muss sein Gewerbe dort abmelden und jeder, der neu hinzukommt, muss sein Gewerbe dort anmelden. Das kann dann natürlich auch mit Verwaltungszwang durchgesetzt werden.

Regina Runge



Gepostet am 07.12.2016 um 14:00 von:
Benutzer: Runge
Der Original-Beitrag :
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