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Hallo liebe Freunde aus der Exekutive,

meine Kollegin im Zimmer nebenan, kümmert sich um das Arzneimittelgesetz und überprüft hin und wieder unsere Supermärkte diesbezüglich.
Jetzt gibt es welche, die haben in ihrer Gewerbeanmeldung nur lapidar "Supermarkt" angegeben, andere haben aber tatsächlich bei ihrer erstmaligen Anmeldung angegeben, dass sie auch freiverkäufliche Medikamente anbieten werden.
Wir fragen uns nun, ob die Wirkung des Arzneimittelgesetzes soweit reicht, dass wir nach § 14 GewO diesen Umstand des speziellen Verkaufs auch im Gewerbeschein verlangen sollten (Aufforderung zur Ummeldung mit Ergänzung der Tätigkeiten) oder ist die Sache zu bedeutungslos um dies zu verlangen?
Erwähnt sei auch, dass in so manch alter Anmeldung auch der beeindruckende Begriff "Drogenschrank" auftaucht.

Wie seht Ihr das?



Gepostet am 22.11.2016 um 11:17 von:
Benutzer: Jannes
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=103745#post103745


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