Forum-Gewerberecht

» Ladenöffnungszeitengesetz Sachsen-Anhalt «

Hallo Janet,

ist doch in eurem LadÖffZeitG LSA geregelt?!

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 dürfen an Sonn- und Feiertagen unter anderem überwiegend selbst erzeugte oder verarbeitete landwirtschaftliche Produkte für die Dauer von fünf zusammenhängenden Stunden nach der Entscheidung des Handelstreibenden zum Verkauf angeboten werden.

Wenn sich die Gewerbetreibenden daran gehalten haben, iss doch alles schick    !

Lediglich wenn die Verkaufsstelle am Totensonntag länger geöffnet war, kommst Du in den Owi-Bereich.

Eine Verständnisfrage noch:
Bieten die Gewerbetreibenden außer dem selbst erzeugten Obst noch andere Artikel/Waren zum Verkauf an und, falls ja, in welchem Umfang?

Grüße aus´m Oderbruch  smile  , der



Gepostet am 21.11.2016 um 11:28 von:
Benutzer: Franzose
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