Forum-Gewerberecht

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 Moin   aus Rheinhessen,
wenn - wie bei Ihnen beschrieben - Fahrten von A nach B ausgeführt werden, liegt zumindest hier nach Aussage meiner KV ein Anwendungsbereich des PBefG vor. In einer mir vorliegenden Mail heißt es:
[QUOTE]Die rechtlichen Vorgaben des PBefG sind bei Weinbergs- und Felderrundfahrten nicht einschlägig. Ziel dieser Fahrten ist nicht die entgeltliche Beförderung von Personen zwischen zwei Orten im Sinne des § 1 Abs.1 PBefG, sondern die Vermittlung von Informationen über Anbauverfahren im Weinbau.[/QUOTE]
Hinsichtlich der Fragen nach den geeigneten Führerscheinen für derartige Fahrten würde ich mich bei der Führerscheinstelle erkundigen, die für Sie zuständig ist.
Die Grenze zur Gewerbsmäßigkeit dürfte bei vielen Winzern die auch in meinem Bereich tätig sind auch überschritten sein und erste Versicherungsunternehmen verlangen das Vorliegen eines Personenbeförderungsscheines und lehnen die Versicherung der Gespanne (wohl auch für Weinbergsrundfahrten) ab.



Gepostet am 14.11.2016 um 11:16 von:
Benutzer: Rheinhesse
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=103605#post103605


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