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Nur zur allgemeinen Information. Beim illegalen Glücksspiel handelt es sich um ein sogenanntes Offizialklagedelikt, im Gegensatz zum Antragsdelikt. Bei einem Offizialklagedelikt ist die Polizei nach § 163 StPO verpflichtet "Straftaten zu erforschen". D.h.: die Polizei muss dem Hinweis auf eine Straftat nachgehen, OHNE Strafanzeige, die Kenntnis einer Straftat reicht aus !!!
Nicht jedoch bei einem Antragsdelikt wie z.B. bei einer einfachen Körperverletzung.



Gepostet am 23.12.2006 um 10:55 von:
Benutzer: Erhard
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=10353#post10353


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