Forum-Gewerberecht

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weder die Rechtsform „eingetragener Verein“ noch ein ggf. vorhandener Freistellungsbescheid des Finanzamtes (steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit) führen automatisch zur Negierung der Anzeigenpflichten aus § 14 GewO. Vereine können z. B. außerhalb des steuerbegünstigten Zwecks (ideeller Bereich) durch eine wirtschaftliche Betätigung Mittel zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Zwecke beschaffen. Hierzu zählt z. B. der Betrieb von Vereinsgaststätten, Erteilung von Reit- oder anderen Unterricht an Nicht-Vereinsmitglieder, gastronomische Versorgung zu Vereins- und anderen veranstaltungen oder, wie im vorliegenden Fall, der Verkauf von „Fan-Artikeln“.

Diese Tätigkeiten unterliegen i. d. Regel den Gewerbeanzeigenpflichten und ggf. auch den gewerberechtlichen Erlaubnisvorschriften. Es bedarf jedoch der Einzelfallprüfung, insbesondere der Kriterien des Gewerbebegriffs „auf gewisse Dauer angelegt“ und „Gewinnerzielungsabsicht“.

Beim Verkauf von „Fan-Artikeln“ könnte eine Negierung der Anmeldepflicht angenommen werden, wenn z. B. der Verkauf durch die ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder in den Räumen des Vereins oder auf seinen Veranstaltungen [B]und[/B] zum Selbstkostenpreis erfolgen würde.

Wenn jedoch für den Verkauf Räumlichkeiten angemietet und shopmäßig eingerichtet werden, Verkaufspersonal sozialversicherungspflichtig beschäftigt wird und/oder die Fan-Artikel zu marktüblichen Preisen (also mit Gewinnerzielungsabsicht und nicht nur zum Selbstkostenpreis) angeboten werden, ist von einer nach § 14 Abs. 1 GewO anmeldepflichtigen Tätigkeit auszugehen.



Gepostet am 19.10.2016 um 06:28 von:
Benutzer: Puz_zle
Der Original-Beitrag :
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