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» 2016-07-13 Gesetzentwurf gegen Steuerbetrug «

[quote][i]Original von gmg[/i]
Darauf gab es dann die Antwort des BMF, welche darauf hinwies, dass Geldspielgeräte in dieser Erleichterungsregelung nicht aufgeführt worden seien.

Da dieses BMF-Schreiben nicht für Geldspielgerät gilt, gelten die allgemeinen Regelungen:
Seit dem 1. Januar 2002 sind Unterlagen i. S. des § 147 Abs. 1 AO, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren (§ 147 Abs. 2 Nr. 2 AO). Die mit ihrer Hilfe erstellten digitalen Unterlagen müssen seit diesem Zeitpunkt neben den „Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS)“ vom 7. November 1995 (BStBl I S. 738) auch den „Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)“ vom 16. Juli 2001 (BStBl I S. 415) entsprechen (§ 147 Abs. 6 AO). Die Feststellungslast liegt beim Steuerpflichtigen. Insbesondere müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten (Einzelaufzeichnungspflicht) einschließlich etwaiger mit dem Gerät elektronisch erzeugter Rechnungen i. S. des § 14 UStG unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Eine Verdichtung dieser Daten oder ausschließliche Speicherung der Rechnungsendsummen ist unzulässig. Ein ausschließliches Vorhalten aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ausgedruckter Form ist nicht ausreichend. Die digitalen Unterlagen und die Strukturinformationen müssen in einem auswertbaren Datenformat vorliegen. Ist die komplette Speicherung aller steuerlich relevanten Daten - bei der Registrierkasse insbesondere Journal-, Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungsdaten - innerhalb des Geräts nicht möglich, müssen diese Daten unveränderbar und maschinell auswertbar auf einem externen Datenträger gespeichert werden. Ein Archivsystem muss die gleichen Auswertungen wie jene im laufenden System ermöglichen.

Somit besteht folgende Lage:
Es gibt Vorschriften, welche seit dem Jahr 2002 gelten.
Diese gelten auch für Geldspielgeräte.
Das (Erleichterungs-)Schreiben vom 26. 11. 2010 gilt nicht für Geldspielgeräte.

Geldspielgeräte halten diese seit dem Jahr 2002 geltenden Vorschriften nicht ein.
[/quote]

Wie ich heute hörte, wird es ein ergänzendes Schreiben des BMF an den VDAI zur Sache geben.

Damit sind auch die TR 5.0 light Bauartzulassungen vom Tisch.
Diese entsprechen nicht den o. a. steuerlichen Vorschriften.

Grüße



Gepostet am 04.10.2016 um 16:21 von:
Benutzer: gmg
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=103100#post103100


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