Forum-Gewerberecht

» Prüfung von "Innovationen" - TradingStar, daytrader&Co «

Hallo zusammen,

nachdem ich nun von unterschiedlichen Seiten nachgefragt wurde zu angeblich innovativen und nicht unter "irgendwas" fallende "Spielideen" hier mal ein kleiner Hinweis, worauf bei der Prüfung vor Ort zu achten ist.

Nehmen wir z.B. einen Spielautomaten wie in den Beschreibungen von daytrader & Co.
Produktinformationen sollte es im Betrieb geben oder man erhält diese z.B. vom Hersteller, z.B. soll es hier welche geben
[URL]http://trading-entertainment.de/[/URL]

so sollte man bei der Prüfung in einem Gewerbebetrieb NICHT mit dem "Schnickschnack", irgendwelcher Deko beginnen,
sondern schlichtweg wie bei jedem anderen Spielautomaten bei dem es Einsatz- und Gewinnmöglichkeiten gibt, mit der Prüfung

1. Liegt eine Zulassung der PtB , - Spielgerät mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet-
oder liegt eine UB des BKA bei "anderen Spiel" vor?

Bei 2 x NEIN = Prüfung Spiel- und Gewinnplan

Bitte daran denken, wie wir es von den alten "Fungames" kennen, ob mit Token, Karten oder aufgebuchten Punkten gespielt wird, dies ändert NICHTS bei der Prüfung.

2. Bei dem Spiel- und Gewinnplan können die Spiele natürlich unterschiedliche Namen haben z.B. ein Spiel = ein Investment = eine Wette usw.
Dann muss man schauen z.B.
a) wie lange dauert dieses Spiel, ist es ein Spiel mit einem grundsätzlich offenen Spielende, welches ausschließlich durch den Spieler beeinflusst wird?
Beispiel, wenn es in der Beschreibung schon einen Hinweis darauf gibt, dass es Spielzeiten gibt, z.B. maximale Spielzeit = 120 sec ist das ein starker Hinweis, dass es
eine technische "Vorrichtung" gibt, die den Spielausgang beeinflusst.

b) welche Einflussmöglichkeit auf den Spielausgang hat der Spieler tatsächlich, d.h. kann er z.B. wie beim alten "Sekt-oder-Selters-Fungame" nur eine Start-Stopptaste drücken
und ist maßgeblich nicht beeinflussbaren Faktoren unterworfen wann das Spiel verloren oder gewonnen entschieden wird, haben wir es mit einem Glücksspiel zu tun.

und dann im gewohnten Prüfmodus weiter.....

D.h. bitte nicht an "Nebelkerzen" festhalten. Es ist egal ob die Aufsicht im Spielbetrieb Frisörin, Krankenschwester oder Bankkauffrau ist.

VG
Meike



Gepostet am 24.09.2016 um 09:31 von:
Benutzer: Meike
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=102964#post102964


Beitrags-Print by Breuer76