Forum-Gewerberecht

» Zwei Fälle aus der Praxis zu § 14 «

Guten Morgen :-)

Fall 1:
Ich habe solche Fälle öfter, das Finanzamt setzt den Gewerbetreibenden gerne solche Flausen in den Kopf     Klar würde es für die Kollegen vom Finanzamt einfacher sein, dafür habe ich durchaus Verständnis. Aber das Gewerberegister hat nun mal ordnungsrechtlichen Charakter, steuerrechtliche Bequemlichkeiten spielen hier eine untergeordnete Rolle.

Ich verweise immer auf die Regelung des § 14 GewO, wonach die Meldung zum Zeitpunkt des Ereignisses erfolgen soll. Wie bereits erwähnt, sind wir ja immer froh über korrekt eingereichte Meldungen, daher nehme ich diese auch entgegen, erfasse sie aber noch nicht im System. Auf Wunsch bekommt der Gewerbetreibende eine schriftliche Eingangsbestätigung mit Erläuterung des § 14 GewO. Die Anzeige lege ich mir auf Termin, gebe sie fristgerecht ein und bestätige sie dann.

Fall 2:
Wenn es zweifelsfreie Belege dafür gibt, dass die Firma bereits im Februar den Meldebezirk verlassen hat, dann aber erst zum August abmeldet, würde ich die Firma auf den Widerspruch und eine mögliche Ordnungswidrigkeit hinweisen und die Möglichkeit zur Korrektur des Abmeldedatums geben. Hier stellt sich dann allerdings das Problem der verspäteten Meldung.

Für beide Fälle gilt: ich kann nur auf die rechtlichen Bestimmungen verweisen und Empfehlungen aussprechen. Wenn die Gewerbetreibenden unbelehrbar sind, bleibt keine andere Wahl: die Anzeigen werden wie eingereicht erfasst und bestätigt. Dann aber mit allen Konsequenzen (Einleitung von OWI-Verfahren bei unrichtigen / verspäteten / verfrühten Angaben).

   



Gepostet am 14.09.2016 um 09:59 von:
Benutzer: Marten
Der Original-Beitrag :
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