Forum-Gewerberecht

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Hallo,

leider unterscheiden die verlinkten Veröffentlichungen nicht sauber zwischen dem steuer- und dem gewerberechtlichen Gewerbebegriff. Insoweit kann ich mich Frau Runge nur anschließen.

Aus gewerberechtlicher Sicht sind freie Berufe ausschließlich die künstlerischen / schriftstellerischen Tätigkeiten sowie die Dienstleistungen höherer Art, welche einen höheren Bildungsabschluss erfordern.
Unterrichtende Tätigkeiten, die keinen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss voraussetzen und nicht dem landesrechtlich geregelten Unterrichtswesen (§ 6 GewO) angehören, sind anzeigepflichtige Gewerbe.



Gepostet am 15.08.2016 um 09:55 von:
Benutzer: Thomas Mischner
Der Original-Beitrag :
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