Forum-Gewerberecht

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In den VV zum § 14 steht soweit ich mich erinnere drin, dass zu allgemein gehaltene Tätigkeiten unzulässig sind.

Ein Reihe empfangsberechtigter Stellen müssen in die Lage versetzt werden können, zu erkennen, ob etwas erlaubnis- oder überwachungsbedürftiges passiert.

Niemand auf diese Welt handelt mit Wattebäuschen und gleichzeitig Kraftwerksgeneratoren.    



Gepostet am 11.08.2016 um 13:44 von:
Benutzer: Civil Servant
Der Original-Beitrag :
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