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» OLG München: 5St RR 115/05 t Urteil vom 26.09.2006 «

[b]Staatsanwaltschaft München I: Grenzüberschreitendes Sportwettenangebot nicht strafbar[/b]
[quote]Die Staatsanwaltschaft München I hat ein langjähriges Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche eines österreichischen Buchmachers aus Rechtsgründen eingestellt. Das grenzüberschreitende Angebot von Sportwetten durch einen in Österreich zugelassenen Buchmacher sei nicht nach § 284 StGB (unerlaubtes Glücksspiel) strafbar. Die Staatsanwaltschaft bezog sich dabei auf das Revisionsurteil des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 26. September 2006 (Az. 5 St RR 115/05). Das OLG habe die Unvereinbarkeit des Bayerischen Staatslotteriegesetzes sowohl mit Artikel 43, 49 EG-Vertrag wie auch mit Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz festgestellt. Weiter führt die Staatsanwaltschaft aus:

[i]„Die Beschuldigten besaßen im Tatzeitraum eine gültige Bewilligung des Landes Oberösterreich für die Veranstaltung von Glücksspiel, die gemäß dem oben genannten Urteil des OLG München aus gemeinschafts- und verfassungsrechtlicher Sicht als behördliche Erlaubnis im Sinne des § 284 StGB angesehen werden muss.“[/i]

Die Staatskasse muss durch Strafverfolgungsmaßnahmen entstandene Schäden entschädigen.

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/articles/14610.htm[/url]
[/quote]



Gepostet am 18.12.2006 um 16:35 von:
Benutzer: anders
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