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Hallo

Als Preisangabe reicht dies nicht aus.

"Wer Dienstleistungen anbietet (z.B. Fuhrunternehmen, Schuhreparatur, Abschleppunternehmen, Kosmetiker, Chemische Reinigung, Friseure, Gastronomie etc.), hat ein Preisverzeichnis mit den Preisen für seine wesentlichen Leistungen oder Verrechnungssätze aufzustellen. Dieses ist im Geschäftslokal oder am sonstigen Ort des Leistungsangebots und zusätzlich, sofern vorhanden, im Schaufenster anzubringen." (Quelle IHK)



Gepostet am 07.07.2016 um 15:00 von:
Benutzer: Taron-Arnsberg
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=102037#post102037


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