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» Prüfbericht bei abgemeldeten Gewerbebereich? «

Guten Morgen,

wenn ich mich recht entsinne, haben wir so etwas an anderer Stelle zu einer anderen Zeit auch schon mal diskutiert.
Wir haben diese Problematik schon vor Jahren so gelöst, dass wir diejenigen Erlaubnisinhaber mit der Berechtigung zur Betätigung als Bauherr oder Baubetreuer aus den Prüfungspflichten schriftlich entlassen haben. Nicht ohne darauf hinzuweisen, dass bei der (Wieder)Aufnahme solcher Tätigkeiten, die Prüfungspflicht wieder wirksam wird.
Hintergrund war, dass man vor 15 Jahren in unserem Hause alle Makler, ob sie wollten oder nicht, mit einer Vollerlaubnis ausgestattet hatte. Die, die ausschließlich Immobilien und Darlehen vermittelt hatten, mussten, als die Prüfungspflichten für diese Tätigkeiten wegfielen, Negativerklärungen einreichen. Jahrelang Negativerklärungen abgeben, war den Kunden nicht mehr erklärbar, daher die obige Lösung.
Das mag verwaltungs- und rechtstechnisch nicht ganz sauber sein, funktioniert aber prima.
Und ja, oftmals haben wir das auch über den Gewerberegistereintrag gelöst, so dass die Vollerlaubnisinhaber eine detaillierte Angabe (Vermittlung von Immobilien) vorgenommen haben.

Gruß



Gepostet am 05.07.2016 um 07:04 von:
Benutzer: sme40
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