Forum-Gewerberecht

» verbotene Waren auf Spezialmarkt «

[quote][i]Original von StR1326[/i]
Hallo,
stimmt tatsächlich, dass Armbrüste keine verbotenen Waffen sind; dennoch sind Armbrüste den Waffen gleichgestellte Gegenstände, die unter das Waffengesetz fallen. Der Verkauf von Waffen (egal ob erlaubnispflichtig oder erlaubnisfrei) ist nach § 21 Abs. 1 WaffG immer erlaubnispflichtig. Auch das Betreiben eines Armbrust-Schießstandes ist erlaubnispflichtig (§ 27 Abs. 1 WaffG). Ebenso ist der Umgang von Minderjährigen mit Waffen ist verboten (§ 2 Abs. 1 WaffG).
Der Händler hat gegen Waffengesetz verstoßen; an ihn komme ich ran. Das ist insofern auch nicht mein Problem.
Schwierig ist mein Verhalten gegenüber dem Veranstalter des Marktes.
Die Angabe über das Warenangebot der einzelnen Händler war sehr allgemein gehalten. Bezüglich des Veranstalters waren mehrere Baustellen offen, die bis dahin höhere Priorität hatten; diesbezüglich trifft ein Teil der Schuld uns.
Aber hat der Veranstalter nicht auch die Verantwortung für das, was auf seinem Markt angeboten wird?
Alles, was ich gefunden habe, ist der § 69 a GewO über den zukünftige Anträge abgelehnt werden können hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Veranstalters und hinsichtlich einer erheblichen Störung der öffentlichen Sicherheit.
Aber Maßnahmen bezüglich der vergangenen Veranstaltung oder Pflichten für ein laufendes Fest scheinen vom Gesetzgeber nicht vorgesehen zu sein. Zumindest habe ich nichts gefunden. Scheint wohl so, dass dies im Festsetzungsbescheid zu regeln wäre.
Beste Grüße[/quote]

Also, Armbrüste sind erlaubnisfreie Waffen; mit der Einschränkung dass erst ein Erwerb ab 18 erlaubt ist (§ 2 I WaffG). Das Abschießen von Waffen ist verboten, jedoch schießt eine Armbrust im Sinne des WaffG nicht (Anlage 1 zu § 1 IV WaffG, Abschnitt 2, Nr. 7 = es fehlt am durch den Lauf befördern eines Geschosses)

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste
Unterabschnitt 2: Erlaubnisfreie Arten des Umgangs
1. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
(...)
1.10 Armbrüste;
3. Erlaubnisfreies Führen
(...)
3.2 Armbrüste.
4. Erlaubnisfreier Handel und erlaubnisfreie Herstellung
(...)
4.2 Armbrüste.
7. Erlaubnisfreies Verbringen und erlaubnisfreie Mitnahme in den,
durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
(...)
7.8 Armbrüste;



Gepostet am 24.06.2016 um 10:16 von:
Benutzer: KremserT
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=101815#post101815


Beitrags-Print by Breuer76