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[QUOTE]Der Verkauf von Waffen (egal ob erlaubnispflichtig oder erlaubnisfrei) ist nach § 21 Abs. 1 WaffG immer erlaubnispflichtig.[/QUOTE]

Welchen Sinn hat dann die oben zitierte Regelung in der Anlage 2 zum WaffG?

Ich stelle sie mal ein:

[QUOTE]


4. Erlaubnisfreier Handel und erlaubnisfreie Herstellung
4.1 Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;

[B]4.2 Armbrüste[/B]


[/QUOTE]



Gepostet am 24.06.2016 um 10:01 von:
Benutzer: LKKS
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=101811#post101811


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