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Hallo allgemein,
wir hatten einen großen Mittelaltermarkt mit dem sonst üblichen Angebot als Spezialmarkt festgesetzt.
In den Medienberichten fiel jedoch auf, dass wohl mindestens ein Händler Armbrüste zum Verkauf anbot und ein Armbrust-Schießen veranstaltete.
Die Armbrust ist eine den Schusswaffen gleichgestellter Gegenstand und damit zum Verkauf im Reisegewerbe und auf Märkten nach § 35 Abs. 3 WaffG verboten (vom Betreiben eines illegalen Schießstand rede ich dabei noch gar nicht). Bezüglich des Händlers stellt der Verkauf einen Straftatbestand nach WaffG dar. Aber nun stellt sich mir die Frage, inwieweit der Veranstalter des Marktes für das Angebot der bei ihm ausstellenden Händler verantwortlich ist.
Kann mir da jemand weiterhelfen?
Herzlichen Dank schon mal im Voraus.
Beste Grüße



Gepostet am 23.06.2016 um 10:07 von:
Benutzer: StR1326
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