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01.06.16 / GlüStV
Mittwoch, 1. Juni 2016
Anträge gegen Losverfahren bei Spielhallenerlaubnis bleiben ohne Erfolg
Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover lehnt Eilanträge von zwei Spielhallenbetreibern gegen das von der Landeshauptstadt Hannover für den 02.06.2016 vorgesehene Losverfahren ab.

Die Verlosung stellt selbst noch keinen belastenden Verwaltungsakt dar

Die Landeshauptstadt Hannover (LHH) beabsichtigt, am 02.06.2016 über die Anträge von Spielhallenbetreibern auf Erteilung von spielhallenrechtlichen Erlaubnissen durch Los zu entscheiden.

Dagegen richten sich die von zwei Spielhallenbetreibern am 31.05.2016 erhobenen Anträge, die das Gericht mit Beschlüssen vom 01.06.2016 abgelehnt hat. Das angekündigte Losverfahren stelle lediglich einen Verfahrensschritt ohne regelnden Charakter mit Außenwirkung dar und könne daher nicht gesondert angefochten werden (§ 44a VwGO). Außenwirkung komme erst der nach Durchführung des Losverfahrens von der LHH zu treffen Erlaubnisentscheidung zu. Diese Erlaubnisse könnten von unterlegenen Mitbewerbern angefochten werden. Da es um den Betrieb der Spielhallen ab dem 01.07.2017 gehe, sei auch nicht ersichtlich, dass bis dahin nicht effektiver (ggfs. auch vorläufiger) Rechtsschutz in Anspruch genommen werden könne.

Gegen die Entscheidungen ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.

Aktenzeichen: 11 B 3071/16 und 11 B 3102/16


2.6.2016

[URL]http://www.test.uavd.de/images/stories/verslosung.hann_19.05.2016neut.
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Gepostet am 02.06.2016 um 22:13 von:
Benutzer: petergaukler
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=101458#post101458


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