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» Fortbestand von Gaststättenerlaubnissen nach alter Rechtslage «

Hallo nach Senftenberg,

der Aufsatz von Pöltl im GewArch 10/2005 ist mir bekannt. Leider geht er in dem sehr ausführlichen Aufsatz aber nicht auf das Problem der mit der Gaststättenerlaubnis verbundenen Nebenbestimmungen ein.

Teilt man die dort vertretene Auffassung hinsichtlich der Wirksamkeit der Gaststättenerlaubnisse für nach dem 01.07.2005 nicht mehr erlaubnisbedürftige Betriebe, wären auf Grund der Akzessorität auch alle mit der Erlaubnis verbundenen Nebenbestimmungen nicht mehr wirksam.

Eine unveränderte Sachlage vorausgesetzt (nach wie vor bestehende Lärmbelästigung oder Problem mit Abzug etc.), müssten nunmehr in Windeseile neue Anordnungen (nunmehr natürlich nach § 5 Abs. 2 GastG) in gleichlautender Art erlassen werden, da die alten Maßgaben ja nicht mehr vollstreckbar wären.

Oder liege ich da volkommen falsch?  Kopfkratz  

Betrachtet man die bevostehende Entwicklung - Stichwort Personalkonzession - dürfte es ein weiteres mal auf die Frage ankommen, ob eine Erlaubnis fortgilt oder nicht.
Inhaber einer Gaststättenerlaubnis nach aktueller Rechtslage werden sicherlich nicht noch einmal ein neues Erlaubnisverfahren durchlaufen müssen, um eine Personalkonzession zu erlangen. Hier wird es sicherlich eine Übergangsregelung geben.

Was wäre dann aber mit Gewerbetreibenden, die bis zum 01.07.2005 Inhaber einer Erlaubnis waren, welche nun aber (nach der geschilderten Auffassung) gegenstandslos geworden ist? Werden diese momentan zwar "privilegierten" Gewerbetreibenden dann schlechter gestellt?

In Bezug auf eine mögliche bevorstehende Überarbeitung des Gaststättenrechts wäre hier eine klare Aussage des Gesetzgebers zu Fortgeltung von Erlaubnissen bzw. eine eindeutig formulierte Übergangsregelung wünschenswert.

Diese Forderung sollten wir über unsere Fachministerien geltend machen.

Freundliche Grüße

R. Land



Gepostet am 07.11.2005 um 13:58 von:
Benutzer: René Land
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