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zur umsetzung der glücksspielgesetze neues aus nrw.

1. Werden die Voraussetzungen des Ausführungsgesetztes NRW erfüllt?

2. Ist eine Ausnahmegenehmigung unter Hinzunahme einer Unterschreitung des Mindestabstandes auf Grund von Lage und Umfeld eines Standortes zu erteilen?

3. Kann ein Härtefall (Antrag auf befristete Ausnahmegenehmigung) unter konkurrierenden Spielhallen gewährt werden?

Die juristische Expertise der Merlato weiter: "Bei der Regelung des Mindestabstands (350 Meter, bezogen auf den Gebäudemittelpunkt) handelt es sich um eine Sollvorschrift. Hier bleibt der zuständigen Behörde bei der Beurteilung ausdrücklich ein Ermessen vorbehalten. Dabei ist jeweils die Lage des Einzelfalls, sprich die Verhältnisse im Umfeld eines Standortes, zu berücksichtigen. Eine Ausnahme vom Abstandsgebot darf nicht für ganze Gebiete erteilt werden."

Vorliegen einer unbilligen Härte

Weiter wird ausgeführt: "Bei der Prüfung eines Härtefallantrags sollen strenge Maßstäbe angesetzt werden, damit die Ziele es Glückspielsstaatsvertrages (zum Beispiel Entstehung von Glücksspielsucht verhindern) nicht unterlaufen werden. [B]Eine unbillige Härte liegt vor, wenn durch die Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften ein wirtschaftliches Fortführen des Betriebs nicht mehr möglich ist und wenn das Vertrauen des Antragsstellers in den Bestand seiner Spielhalle schutzwürdig ist."[/B]
wie ist das zu verstehen ????

Wichtig: Das Losverfahren im Falle konkurrierender Spielhallen schließt das NRW-Innenministerium explizit aus!


text:


[URL]http://www.mik.nrw.de/fileadmin/user_upload/Redakteure/Dokumente/Theme
n_und_Aufgaben/Verfassung_und_Recht/160510spielhallenerlass.pdf[/URL]



pg



Gepostet am 27.05.2016 um 12:44 von:
Benutzer: petergaukler
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=101366#post101366


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