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Eine spielhallenkonzession ist entweder an eine juristische-person ( z.b. gmbh) ,

oder an eine natürliche- person (z.b. max mustermann ) erteilt worden....

Bei ausfall eines gesellschafters in einer gmbh erlischt nicht automatisch die konzessesion, die gmbh existiert ja weiter, gesellschafter können beliebig ausgetauscht werden....

Wenn aber max mustermann 100 spielhallen auf "seinen namem" betreibt sind diese nicht direkt übertragbar ( zb. auf die erben im todesfall ) sie müssen daher neu beantragt werden .

Aber , in so einem fall darf eine natürliche person nicht schlechter gestellt sein als eine gmbh und man hat einen rechtsanspruch auf erteilung einer konzession. Auch im hinblick auf etwaigen bestandsschutz im baurecht .... Allerdings sehen das die behörden gerne anders ....

Gruß

Nuk



Gepostet am 24.05.2016 um 23:35 von:
Benutzer: NUK-Harburg
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=101354#post101354


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