Forum-Gewerberecht

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Hallo aus Thüringen,

ich bin seit ca. einem Jahr wieder neu mit dem Gewerberecht betraut. Gleichzeitig wurde mir sofort die Einführung des neuen Standard XGewerbeanzeige in unserem Kreis anvertraut. Es hieß also erst einmal büffeln.

Dabei ist mir aufgefallen, wie sicherlich einigen anderen Kolleg(inn)en in Thüringen auch, dass das Finanzamt nicht im Verteiler aufgeführt ist. Bisher wurden die Daten immer in Papierform oder als pdf per Mail übermittelt. Da ich aber derzeit, so wie auch schon vom ThürLVwA in der Mail vom 12.01.16 geschildert, davon ausgehe, dass § 138 AO gilt, denke ich, dass wir nur noch maximal die allgemein zugänglichen Daten (Name, Betriebssitz, Tätigkeit) übermitteln dürfen. Wie in Landmann/Rohmer (ich bin entsetzt über die "Aktualität" der Kommentierung) geschrieben, gilt § 138 AO mit der Maßgabe, dass in den 90ern festgelegt wurde, dass die Meldepflicht mit der Anzeige nach § 14 GewO als erfüllt gilt. Auch soll laut der MusterGewAnzVwV auf der Rückseite des Formulars darauf hingewiesen werden. In Thüringen wurde diese VwV aber explizit aufgehoben?!?!?!? Und Landmann/Rohmer bezieht sich leider häufig nicht auf die Problematik in Thüringen, dass die Gewerbeämter größtenteils nicht in den Gemeinden angesiedelt sind, somit also die Meldepflicht dann nach § 138 AO als erfüllt gelten würde.

Bitte bitte  Kopfkratz   helft mir, ich muss nun unserem Finanzamt Rede und Antwort stehen, warum sie nicht mehr alle Daten erhalten.


Ich bedanke mich bereits jetzt.

Viele Grüße



Gepostet am 10.05.2016 um 17:49 von:
Benutzer: Stefanie Lämmerzahl
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=101214#post101214


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