Forum-Gewerberecht

» gleichzeitige Anordnung des Widerrufs und der Schließung «

Hallo,

grundsätzlich muss differenziert werden zwischen dem erlaubnispflichtigen Verabreichen alkoholischer Getränke und dem erlaubnisfreien Verabreichen zubereiteter Speisen und alkoholfreier Getränke.

Der Widerruf entzieht nur die Grundlage für den Alkoholausschank. Um auch die erlaubnisfreien Tätigkeiten zu unterbinden, bedarf es erst zusätzlich einer Untersagung nach § 35 GewO.

Folglich kann man nicht Schließung der Gaststätte verlangen, wenn man lediglich die Erlaubnis für den Alkoholsauschank widerrufen hat. Es kann lediglich die Einstellung des Alkoholausschanks gefordert werden.

Wenn der Wirt den Alkoholausschank nicht innerhalb der Frist einstellt, muss erst die unerlaubte Fortsetzung des Betriebes - hier das Verabreichen alkoholischer Getränke - nach § 15 Abs. 2 GewO untersagt werden.

Am besten stets die Verfügungen mit Sofortvollzug verfassen. In der Regel lässt sich dieser ja auch begründen.

Gruß
HBinder



Gepostet am 22.04.2016 um 13:15 von:
Benutzer: HBinder
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