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» gleichzeitige Anordnung des Widerrufs und der Schließung «

Hallo,
[quote][i]Original von Frog[/i] Problem: Ist die verfügte Schließung (Nr. 2) rechtmäßig ?
M.E. nicht. [/quote]
Das sehe ich genauso.
Dabei macht es aus meiner Sicht keinen Unterschied, ob man von der Hemmung der Wirksamkeit oder der Vollziehung ausgeht. Denn auch die Hemmung der Vollziehung hindert die Behörde daran, aus dem Verwaltungsakt rechtliche oder tatsächliche Folgerungen zu ziehen.
Für die Dauer der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs muss die Erlaubnis daher als weiterhin existent angesehen werden mit der Folge, dass eine Schließung nach § 15 Abs. 2 GewO rechtswidrig wäre (Voraussetzung ist natürlich, dass gegen den Widerruf ein Rechtsbehelf eingelegt wird  smile   ).



Gepostet am 22.04.2016 um 13:01 von:
Benutzer: Thomas Mischner
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=101056#post101056


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