Forum-Gewerberecht

» Gewerbeanmeldung trotz fehlender ausländerrechtlicher Gestattung «

Hallo in die Runde,

nach § 15 Abs. 1 GewO habe ich ja den Empfang der Anzeige innerhalb von drei Tagen zu bescheinigen. So weit, so gut...!

Bei Nicht-EU-Ausländern lasse ich mir den Aufenthaltstitel vorzeigen und, sofern die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist, weise ich den Betreffenden auf die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes (§ 4 Abs. 3 Satz 1 zur Erlaubnis der Erwerbstätigkeit, i.V.m. § 98 Abs. 3 Nr. 1 als Bußgeldvorschrift) und ggf. des Asylgesetzes (§ 61 Abs. 1, wonach der Ausländer für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, keine Erwerbstätigkeit ausüben darf, i.V.m. § 85 Nr. 4 -Sonstige Straftaten-) hin. Ich verweise ihn an die Ausländerbehörde, um dort ggf. eine Änderung des Aufenthaltstitels zu beantragen und informiere diese Behörde auch über die Gewerbeanmeldung, bzw. über das Ansinnen des Betreffenden, sofern er sich von mir im Gespräch überzeugen lässt, zunächst eine Änderung des Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde zu erwirken und bis dahin von einer GewA1 abzusehen.

Zu diesem Thema sind auch die Ausführungen in "Landmann/Rohmer" Randziffern 28 und 29 zu § 1 und im Band II unter 18 die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Anwendung des Gewerberechts auf Ausländer" interessant, hier insbesondere die Ziffern 1.1. (allgemeine gewerberechtliche Vorschriften) und 4 (Zusammenarbeit der Gewerbe- mit den Ausländerbehörden).

Ganz allgemein würde ich im vorliegenden Fall einschätzen, dass hier die Ausländerbehörde nach den o.g. Gesetzen tätig werden muss und die Gewerbebehörde (zunächst) außen vor ist, da hier für mich keine Handlungsgrundlagen nach gewerberechtlichen Vorschriften zu sehen sind (beim jetzigen Sachverhaltsstand).

Mit freundlichen Grüßen aus dem tiefen Osten der Republik



Gepostet am 30.03.2016 um 15:51 von:
Benutzer: Franzose
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