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» Gewerbeanmeldung trotz fehlender ausländerrechtlicher Gestattung «

Hallo,

die Anzeigepflicht nach § 14 GewO besteht unabhängig davon, ob der Gewerbetreibende die zur Gewerbeausübung erforderlichen Erlaubnisse besitzt.
Somit ist alles korrekt gelaufen.
Wenn ein Verstoß gegen eine aufenthaltsrechtliche Vorschriften vorliegt, ist es Sache der Ausländerbehörde, die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.
Eine Abmeldung von Amts wegen wäre nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 3 GewO zulässig. Die Abmeldung würde ja auch nicht verhindern, dass der Betroffene gewerblich tätig ist.



Gepostet am 30.03.2016 um 08:58 von:
Benutzer: Thomas Mischner
Der Original-Beitrag :
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